Sonderregelung endet – Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II wieder erforderlich

Presseinformation der Arbeitsagentur

 Nr. 051/2020                                                                                     Leipzig, 23. Juli 2020

 Sonderregelung endet
Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II wieder erforderlich

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Corona-Pandemie ein Sozialschutzpaket beschlossen, das den Zugang zur Grundsicherung (ALG II) erleichtert. Eine dieser Sonderregelungen endet am 30. August 2020.

Weiterbewilligungsantrag auf ALG II wieder notwendig

Kundinnen und Kunden mussten während der Corona-Pandemie keinen Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II stellen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt.
Diese Regelung läuft zum 30. August 2020 aus.
Endet der aktuelle Bewilligungszeitraum am 31. August 2020 oder später, muss wieder ein Weiterbwilligungsantrag gestellt werden. Die Verlängerung ohne erneute Antragstellung ist nicht mehr möglich. Das Jobcenter informiert deshalb seit dem 20. Juli 2020 alle Kundinnen und Kunden, deren Arbeitslosengeld II – Anspruch ab dem 31. August 2020 endet. Um Zahlungs-lücken zu vermeiden, sollten die Weiterbewilligungsanträge rechtzeitig im Jobcentern eingehen. Die Antragsunterlagen können auch bequem online übermittelt werden.

Onlineverfahren für Weiterbewilligung nutzen 

Mit dem Onlineportal www.jobcenter.digital können Weiterbewilligungsanträge bequem von zu Hause aus gestellt und an das Jobcenter übermittelt werden. Www.jobcenter.digital ist der aktuell schnellste Weg der Antragstellung, anschließenden Bearbeitung und Gewährung der Geldleistungen. Für eventuelle Rückfragen bitte unbedingt Telefonnummer und E-Mail-Adresse angeben.

Sonderregelungen zur Vermögensprüfung und Übernahme der Kosten der Unterkunft bis 30. September 2020 verlängert

Die Regelungen zur vereinfachten Vermögensprüfung und zur Übernahme der Kosten der Unterkunft gelten bis zum 30. September 2020. Bei einer vereinfachten Vermögensprüfung prüft das Jobcenter das Vermögen nur dann, wenn es „erheblich“ ist. „Erheblich“ ist ein Vermögen, wenn es 60.000 Euro sowie 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied übersteigt. Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten erkennen Jobcenter in der vollen Höhe an.

Für alle Neu- und Weiterbewilligungsanträge, die ab dem 1. Oktober 2020 gestellt werden, gelten die bisher bekannten Regeln der Grundsicherung: Das Jobcenter prüft, ob Vermögen vorhanden ist und ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind.