Sanktionen zu großen Teil verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die im Hartz IV verankerten Sanktionen zum großen Teil verfassungswidrig sind. Dies betrifft vor allem Sanktionen in Höhe von mehr als 30% des Regelbedarfs. Die bisher möglichen Abzüge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht um 60 oder sogar 100 Prozent seien mit dem Grundgesetz unvereinbar, so urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 1 BvL 7/16). Zudem müssten Härtefälle stärker berücksichtigt werden können. Unter anderem heißt es in der Urteilsbegründung: „Mitwirkungspflichten dürfen auch in der Praxis nicht zur Bevormundung, Erziehung oder Besserung missbraucht werden.“

Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, das vielen betroffenen Menschen ein Stück ihrer Würde, aber auch ein Stück Rechtssicherheit zurückgibt. Dennoch bleibt der Grundwiderspruch zwischen den Kürzungen am Minimum und der Existenzsicherung von armutsgefährdeten Menschen. Die Bundesregierung ist daher gefordert schnellstmöglich die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Dabei sollte nicht die Sanktionspraxis angepasst werden, sondern an deren Stelle sollte ein menschenwürdiges System der Förderung und Unterstützung von ALG-II-Berechtigten treten.

Ein Erklärfilm der Diakonie zeigt, warum Sanktionen arbeitslose Menschen sozial isolieren und beruflich schaden.
https://www.youtube.com/watch?v=buh9u0q73a0&feature=youtu.be